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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel II: Leistungen - Abschnitt 3: Notstandshilfe - Dauer und Ausmaß
§36 (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlässt nach Anhörung der
gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer
Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe. In diesen Richtlinien kann
das Ausmaß insbesondere nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen
und Dauer der Arbeitslosigkeit abgestuft werden. Die Notstandshilfe
darf jedoch mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes
festgesetzt werden und unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nicht unter
75 vH des Arbeitslosengeldes sinken.
(2) In den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien sind auch die näheren
Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 4 festzulegen, unter denen Notlage
als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten
wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des
mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.
Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt,
Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt
nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze
Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung
zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der
notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe
unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden
kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen,
daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat
erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat
gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach
Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe
anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit,
das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den
Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
B. Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des Lebensgefährten
bzw. der Lebensgefährtin):
a) Vom Einkommen des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)
ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie
verschieden bemessen werden kann.
b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose
nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch au Arbeitslosengeld für
die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der
Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose
bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder
länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4)
von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden
Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice
dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen
des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln
konnte.
c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen,
wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den
letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der
sublit. b ist anzuwenden.
d) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes
Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche
Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche
Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe
für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde gelegt werden. Zwischenzeitige
Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken
keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende
Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu
bemessen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende
Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in
berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft,
Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice
festgelegten Richtlinien erfolgen.
(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe
für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der
Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer
von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag
der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als
dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt
werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes
in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der
Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren
Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 3 der Exekutionsordnung,
RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an
Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes
maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes
Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18
Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen
Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld
bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats,
der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden.
Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes
ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet,
so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer
von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(7) § 21a ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes
die Notstandshilfe tritt.
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