Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel II: Leistungen - Abschnitt 3: Notstandshilfe - Dauer und Ausmaß
§35 (1) Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen
nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
(2) Wurde die Notstandshilfe im Jahr 1992 für die Dauer von 39 Wochen zuerkannt
und liegt das Höchstausmaß im Jahr 1993, so verlängert sich die Dauer
ohne Antrag auf 52 Wochen.
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