Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel II: Leistungen - Abschnitt 3: Notstandshilfe - Voraussetzungen des Anspruchs
§33 (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben,
kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung
zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb
dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber
hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)
zurück
|