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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel II: Leistungen - Abschnitt 2: Leistungen zur Beschäftigungsförderung - Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld

§28
Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit,
die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze
für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt
für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.amÈÅF


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