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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel II: Leistungen - Abschnitt 2: Leistungen zur Beschäftigungsförderung - Altersteilzeitgeld

§27
(1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit
verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch
auf Altersteilzeitgeld.
(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens sechseinhalb Jahre für Frauen ab
Vollendung des 50. Lebensjahres und für Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres,
die
1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches 780 Wochen
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren,
2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder
kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese
höchstens um 20 vH unterschreitende Normalarbeitszeit auf 40 bis 60 vH der
Normalarbeitszeit verringert haben,
3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer
vertraglichen Vereinbarung
a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in
der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der
Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten
Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und
b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der
Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und
4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer
vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden
Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit
haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG
gilt § 13d Abs. 3 BUAG.
(3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr.
354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-
rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen
für eine dieser Leistungen erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.
(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber den zusätzlichen Aufwand abzugelten,
der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in
der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung
der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit
entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge
entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung
der Normalarbeitszeit entsteht. Als zusätzlicher Aufwand für die Entrichtung
der Sozialversicherungsbeiträge ist der Unterschiedsbetrag zwischen
den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit
entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
(Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung)
und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber-
und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung abzugelten.
(5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche
wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der
wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z
2 auch dann erfüllt, wenn
1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im
Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet
und
2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.
(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches
auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.
(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld
wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes
maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.
Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes nachträglich
als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung
zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung,
Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger
des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu
verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung
maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste,
dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung
zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt
wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen
nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.


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