Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel II: Leistungen - Abschnitt 2: Leistungen zur Beschäftigungsförderung - Weiterbildungsgeld
§26 a Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, gebührt ein Weiterbildungsgeld
gemäß § 26 in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch
in der Höhe des Karenzgeldes.
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