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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel II: Leistungen - Abschnitt 2: Leistungen zur Beschäftigungsförderung - Weiterbildungsgeld

§26 a
Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, gebührt ein Weiterbildungsgeld
gemäß § 26 in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch
in der Höhe des Karenzgeldes.


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