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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel II: Leistungen - Abschnitt 2: Leistungen zur Beschäftigungsförderung - Weiterbildungsgeld

§26
(1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen
Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 des Arbeitsvertragsrechts-
Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in Anspruch nehmen, und die
Anwartschaft erfüllen, gebührt für diese Zeit ein Weiterbildungsgeld in der
Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7 KGG bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muß die Teilnahme an einer
Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden.
2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG
muß die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft,
die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat,
nachgewiesen werden.
(2) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld
oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft
nicht nochmals berücksichtigt werden.
(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit
gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit.
a, b, c, d oder e (Geringfügigkeit) zutrifft.
(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der
Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld
nicht entgegen.
(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen
Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine
Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundesoder
landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall
des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses
zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung
von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche
Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch
auf Weiterbildungsgeld.
(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. G (Auslandsaufenthalt),
§ 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug),
§ 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 mit der Maßgabe,
daß die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4
bis 8 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49
(Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes
das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus
Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice
die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5
lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.


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