Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 4. Abschnitt: Hilfe für behinderte Menschen
§29 Persönliche Hilfe; soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte 1) Zur Beseitigung oder Erleichterung seiner psychischen und
sozialen Schwierigkeiten bei der Eingliederung in das Berufsleben
oder in die Gesellschaft kann einem behinderten Menschen
persönliche Hilfe gewährt werden.
(2) Die persönliche Hilfe kann durch geeignete Personen je nach
der Besonderheit des Falles während und nach Durchführung von
Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder unabhängig von solchen
Maßnahmen durch Beratung des behinderten Menschen und seiner Umwelt
über die zweckmäßige Gestaltung seiner Lebensverhältnisse erfolgen.
(3) Soziale Rehabilitation ist begünstigten Behinderten (§ 18
Abs. 5) zu gewähren und umfasst:
1. Förderung von Kommunikationshilfsmitteln;
2. Förderung von elektronischen Hilfsmitteln für Blinde und
Sehbehinderte;
3. Förderung sonstiger technischer Hilfsmittel;
4. Zuschuss zur Anschaffung und Reparatur von orthopädischen
Behelfen und sonstigen Heilbehelfen;
5. Zuschuss zum Ankauf von Kraftfahrzeugen;
6. Zuschuss zur Erlangung einer Lenkberechtigung;
7. Fahrtkostenzuschuss;
8. Förderung spezieller Schulungen für Blinde und schwer
Sehbehinderte;
9. Förderung der Anschaffung eines Blindenführhundes;
10. Ausbildungsbeihilfen;
11. Zuschuss zur behindertengerechten Ausstattung von Eigenheimen
und Wohnungen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
über Art und Ausmaß der Hilfe zur sozialen Rehabilitation für
begünstigte Behinderte zu erlassen.
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