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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§25 (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung
ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt
Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder
durch Verschweigung maßgebender Tatsachenherbeigeführt hat oder wenn er erkennen
mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht
auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses
festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen
rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder
vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz
ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn
sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer-
oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht
oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag
das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der
Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt
Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird,
dass der Empfänger nicht arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. g war.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen,
die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels
weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat,
daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit
gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b, d oder g betreten, die er nicht unverzüglich
der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so
gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze
entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe)
für zumindest zwei Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen
Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen
Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten
Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung
(§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr.
315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage
dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag
gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer
Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende
Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche
Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat,
kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die
zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe
aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges
freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden
Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen
können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren,
wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die
Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe
der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Schuldners festzusetzen.
(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine
Stundungszinsen auszubedingen.
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich
der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder
eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als
fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die
regionale Geschäftsstelle, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid über die
Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach Ablauf von fünf Jahren
ab Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt
nicht vollzogen wurde.
(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen
gemäß des Arbeitsmarktservice.
(8) Rückforderungen von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe gemäß § 39 des Karenzgeldgesetzes
(KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, können auf die zu erbringenden
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bis zur Hälfte derselben aufgerechnet
werden; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen,
auch wenn er gepfändet ist.
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