Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§24 wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes
maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.
(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes
nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung
zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
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