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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung

§23
(1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit
oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen
Pensions- oder Unfallversicherung oder
2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern- Sozialversicherungsgesetz
oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz
beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese
Leistungen vorschußweise Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Für die vorschußweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
ist erforderlich, daß
1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft
gemäß § 7 Abs. 3 Z 1, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
dieser Leistungen vorliegen,
2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen
aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und
3. im Falle des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers
vorliegt, daß voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde
nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt
werden kann.
(3) Arbeitslosigkeit ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1
auch anzunehmen, wenn aus einem aufrechten Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch
mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist.
(4) Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der
gebührenden Notstandshilfe) bis zur Obergrenze eines Dreißigstels der
durchschnittlichen Höhe der Leistungen einschließlich der Kinderzuschüsse
nach Abs. 1 Z 1 bzw. nach Abs. 1 Z 2 zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung
des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, daß die zu erwartende
Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschußleistung entsprechend zu vermindern.
Der Vorschuß ist im Falle des Abs. 1 Z 2 rückwirkend ab dem Stichtag
für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen
14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 gestellt
hat.
(5) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuß nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld
bzw. Notstandshilfe gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen
auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 für denselben
Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe
der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme
der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle
beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend
macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der
nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.
(6) Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung
(§ 42 Abs. 3) für den im Abs. 5 bezeichneten Zeitraum geleistet
wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im
Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu
erstatten, und zwar mit dem nach § 73 Abs. 2 ASVG festgelegten Prozentsatz
von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Abs. 5
rückerstattet wurden.
(7) Wird eine Pension gemäß Abs. 1 nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuß in
der geleisteten Dauer und Höhe als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe,
dh. daß insbesondere keine allfällige Differenznachzahlung erfolgt und die
Bezugsdauer gemäß § 18 verkürzt wird.


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