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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§22
(1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters
aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, oder
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bzw. dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr.
624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitergesetz,
BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen bzw. die Anspruchsvoraussetzungen
für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen,
haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) Das gleiche gilt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung
einer im Abs. 1 genannten Leistung. Wird ein derartiger Antrag rechtskräftig
abgelehnt, ist eine allfällige gemäß § 23 Abs. 1 gewährte Leistung
in Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe umzuwandeln.0" cla


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