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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§21 a
(1) Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem
Kalendermonat ist auf das Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen.
(2) Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das auf der Lohnbestätigung
bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der
Weise zu ermitteln, daß das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze
für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu
vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im
Kalendermonat zu teilen ist.
(4) Die Summe aus dem Nettoeinkommen und dem Leistungsanspruch im Kalendermonat
darf den Höchstbetrag (§ 12 Abs. 3 lit. g) nicht übersteigen. Übersteigt
die Summe aus dem Nettoeinkommen und dem nach der Anrechnung
verbleibenden Leistungsanspruch im Kalendermonat den Höchstbetrag, so vermindert
sich der Leistungsanspruch entsprechend.


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