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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Ausmaß des Arbeitslosengeldes

§21
(1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei
Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus
den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen
aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels
solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten
Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni
ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die
nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen
nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen
eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts
der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche
Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung
(Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit
kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung,
wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der
Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das
Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen.
Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in dem
Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, bleiben außer
Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen
sind. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen
zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als vier Jahre, so sind diese mit
den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.
(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung
des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs
Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen.
Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG)
sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten
sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen.
Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen
Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung
des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte
monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung
für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und
die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden
Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen
und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei
Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag
maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1
AMPFG) zu berücksichtigen.
(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls
erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels
des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht,
soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten
werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge
höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens,
kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld
gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der
Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen
Cent.
(6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice
ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen,
wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das
eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für
die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall
ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des
Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes
Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(7) Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten
im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des
Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier
Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als
vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am
Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich
ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig
oder vergleichbar ist.
3 War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt
maßgeblich.
(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend
von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes
herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf
Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes
heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt
vorliegt.


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