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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Ausmaß des Arbeitslosengeldes

§20
(1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen
sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), Kinder und Enkel,
Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder (zuschlagsberechtigte Personen)
zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich
wesentlich beiträgt und
1. für den Angehörigen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser
kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielt, das
die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, oder
2. für den Angehörigen kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser
kein Einkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2
ASVG übersteigt.
Der Familienzuschlag gebührt nicht, wenn den zuschlagsberechtigten Personen
zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen
Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Der Familienzuschlag
gebührt nur für Angehörige, die ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des
Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes,
BGBl. Nr. 505/1994) in Österreich haben, soweit nicht zwischenstaatliche
Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.
(3) Für eine zuschlagsberechtigte Person ist der Familienzuschlag nur einmal
zu gewähren. Tragen mehr als ein Arbeitsloser zum Unterhalt dieser Person
tatsächlich wesentlich bei, so gebührt der Familienzuschlag jenem Arbeitslosen,
in dessen Haushalt die zuschlagsberechtigte Person wohnt bzw.
jenem Arbeitslosen, der die zuschlagsberechtigte Person überwiegend betreut.
(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich
ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch
gerundet auf einen Cent.
(5) Familienzuschläge für Ehegatten (Lebensgefährten) gebühren jedenfalls
nur dann, wenn auch Familienzuschläge für minderjährige Kinder, Enkel,
Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren. Der Familienzuschlag für Ehegatten
(Lebensgefährten) gebührt jedoch, wenn für das volljährige Kind,
den Enkel, das Stiefkind, Wahl- oder Pflegekind eine Familienbeihilfe wegen
Behinderung gebührt.


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