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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Fortbezug

§19
(1) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen
Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes
für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,
a) wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet
vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und
b) wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch
erfüllt sind.
Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß §
15 Abs. 3 bis 5.
(2) Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes ist nicht gegeben,
wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt.
(3) Durch den Bezug von Karenzgeld ist ein allfälliger Anspruch auf Fortbezug
von Arbeitslosengeld nicht mehr gegeben, es sei denn, daß das Kind,
dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzgeldes war, während des Bezuges
des Karenzgeldes gestorben ist.nput t


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