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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Dauer des Bezuges

§18
(1) Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen
gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches
arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156
Wochen nachgewiesen werden.
(2) Die Bezugsdauer erhöht sich
a) auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des
Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen
nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches
das 40. Lebensjahr vollendet hat,
b) auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des
Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen
nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches
das 50. Lebensjahr vollendet hat,
c) auf 78 Wochen, wenn in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des
Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 780 Wochen
nachgewiesen werden und der Arbeitslose im Jahr 2000 dem Jahrgang
1940, im Jahr 2001 dem Jahrgang 1940 oder 1941 und im Jahr 2002 dem Jahrgang
1940, 1941 oder 1942 angehört und die Arbeitslose im Jahr 2000 dem
Jahrgang 1945, im Jahr 2001 dem Jahrgang 1945 oder 1946 und im Jahr 2002
dem Jahrgang 1945, 1946 oder 1947 angehört.
(3) Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im § 14 Abs. 4 angeführten
Zeiten zu berücksichtigen.
(4) Die Bezugsdauer für Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben,
verlängert sich um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5.
(5) Die Bezugsdauer verlängert sich um höchstens 156 Wochen um Zeiten, in
denen der Arbeitslose an einer Maßnahme im Sinne des Abs. 6 teilnimmt. Diese
Verlängerung kann um höchstens insgesamt 209 Wochen erfolgen,
1. wenn die Maßnahme in einer Ausbildung besteht, für die gesetzliche oder
auf gesetzlicher Grundlage erlassene Vorschriften eine längere Dauer vorsehen,
für die Zeit dieser Ausbildung;
2. wenn der Arbeitslose das 50. Lebensjahr vollendet hat und trotz Teilnahme
an Maßnahmen im Sinne des Abs. 6 die Arbeitslosigkeit noch immer fortdauert
oder wieder eingetreten ist.
Für Maßnahmen im Sinne des Abs. 6 kann das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen
Ausbildung im Ausland (§ 16 Abs. 3) in besonders gelagerten Fällen über
drei Monate hinaus nachgesehen werden.
(6) Eine Maßnahme im Sinne des Abs. 5 ist von der Landesgeschäftsstelle anzuerkennen,
wenn
a) ein oder mehrere Unternehmen für arbeitslos gewordene Arbeitnehmer eine
Einrichtung bereitstellen, die für die Planung und Durchführung von Maßnahmen
der in lit. b genannten Art nach einem einheitlichen Konzept verantwortlich
ist und diesem Konzept von den für den Wirtschaftszweig in Betracht
kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber
und Dienstnehmer zugestimmt worden ist,
b) es sich um Maßnahmen handelt, die dem Arbeitslosen die Wiedererlangung
eines Arbeitsplatzes insbesondere durch eine Ausbildung oder Weiterbildung
im Rahmen des Unternehmens, der Einrichtung oder von anderen Schulungseinrichtungen
erleichtern sollen und nach dem Inhalt und nach den angestrebten
Zielen den arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen dienen,
c) die Maßnahme eine Vollauslastung des Arbeitslosen gleich einem Arbeitnehmer
unter Berücksichtigung von Freizeiten, üblichen Urlaubsansprüchen u.
dgl. bewirkt, oder bei Arbeitslosen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
an die Stelle der Vollauslastung eine intensive Betreuung durch die
Einrichtung mit dem Ziel der Beendigung der Arbeitslosigkeit tritt,
d) die Realisierung des Konzeptes unter Bedachtnahme auf lit. a und b durch
ausreichende Bereitstellung der finanziellen, organisatorischen, sachlichen
und personellen Voraussetzungen von der Einrichtung sichergestellt ist, und
e) dem Arbeitslosen eine Zuschußleistung vom Träger der Einrichtung während
seiner Zugehörigkeit zu ihr gewährt wird.
Die Maßnahme ist mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur das betreffende Unternehmen
oder die Einrichtung, sofern sie Rechtspersönlichkeit besitzt,
Parteistellung hat.
(7) Die Voraussetzungen nach Abs. 6 lit. a und e sind auch erfüllt, wenn
a) die Einrichtung, falls ein Unternehmen infolge von Insolvenztatbeständen
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr.
324/1977, dazu nicht in der Lage ist, durch eine Gebietskörperschaft oder
eine andere geeignete juristische Person bereitgestellt wird oder
b) die Einrichtung durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber
im Zusammenhang mit Auswirkungen des EU-Beitritts auf einen gesamten
Wirtschaftszweig, die bis 31. Dezember 2001 eintreten, für den Zeitraum bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2004 bereitgestellt wird und
c) dem Arbeitslosen in den Fällen der lit. a und b eine Zuschußleistung vom
Träger der Einrichtung während seiner Zugehörigkeit zu ihr gewährt wird.
Vor Festsetzung dieser Zuschußleistung sind die in Betracht kommenden kollektivvertraglichen
Körperschaften der Dienstgeber und Dienstnehmer anzuhören.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)
(9) An die gemäß Abs. 6 lit. a in Verbindung mit Abs. 7 lit. b zu errichtende
Einrichtung für die Nahrungs- und Genussmittelbranche sind von der
Wirtschaftskammer Österreich für zuletzt in Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmern
beschäftigte Arbeitslose insgesamt 12,5 Millionen Schilling und
für zuletzt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose
insgesamt 60 Millionen Schilling bis 31. Oktober 1995 einzuzahlen.
Die Einrichtung für die Nahrungs- und Genußmittelbranche hat der Wirtschaftskammer
Österreich von dem für zuletzt in Betrieben mit höchstens 20
Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose geleisteten Betrag insgesamt 2 Millionen
Schilling und von dem für zuletzt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern
beschäftigte Arbeitslose geleisteten Betrag insgesamt 10 Millionen
Schilling bis spätestens 31. Dezember 2001 zurück zu erstatten. Der
Eintritt in Maßnahmen der Einrichtung für die Nahrungs- und Genußmittelbranche
kann bis 31. Dezember 2001 erfolgen. Die Bezugsdauer gemäß Abs.
5 wird durch das Ende der Bereitstellung gemäß Abs. 7 lit. b nicht berührt.
(10) Arbeitslosengeld mit Verlängerung der Bezugsdauer gemäß Abs. 5 ist zu
gewähren, wenn der Arbeitslose an einer von der Landesgeschäftsstelle anerkannten
Maßnahme einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation teilnimmt.
Die Maßnahme ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6 lit. b
und c mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur die Einrichtung, die sie durchführt,
Parteistellung hat.


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