Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Beginn des Bezuges
§17 (1) Sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht,
gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung. Ruht der Anspruch
oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, gebührt das
Arbeitslosengeld ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung oder neuerlichen
persönlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2) Waren jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt und
hat der Anspruch während dieses Samstages, Sonntages oder gesetzlichen Feiertages
gemäß § 16 nicht geruht, so gebührt das Arbeitslosengeld rückwirkend
ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag, sofern
der Arbeitslose seinen Anspruch am darauffolgenden Werktag geltend gemacht
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