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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


4. Abschnitt: Hilfe für behinderte Menschen

§28 Förderung und Betreuung durch Beschäftigung
Sind bei einem behinderten Menschen die behinderungsbedingten
Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit
nicht, vorübergehend nicht oder nicht mehr gegeben, so kann ihm
Förderung und Betreuung durch Beschäftigung in Behinderten- oder
Sozialhilfeeinrichtungen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der
vorhandenen Fähigkeiten sowie zur Eingliederung in die Gesellschaft
ermöglicht werden.


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