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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Ruhen des Arbeitslosengeldes
§16 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von
Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
b) des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,
c) der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
d) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Konkursordnung
(KO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,
e) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung
(AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,
f) des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl.
Nr. 399/1974,
g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf
Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
h) des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
i) des Bezuges von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe,
j) des Bezuges von Weiterbildungsgeld,
k) des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt
(Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl.
Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder eine Urlaubsabfindung
nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl.
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe
des Abs. 4,
m) des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von
Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963 in
der jeweils geltenden Fassung,
n) des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 35
des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994.
(2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung
aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld
(die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung
gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des
Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige
Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten
der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)
gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet
von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung
vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses
Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-
Ausfallgeld nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977,
für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich
dieses Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld, und der Insolvenz-Ausfallgeld-
Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so
ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k
neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch
auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 KO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei
der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d
bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.
(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß
Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung
des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches
(§ 18) nachzusehen. Berücksichtungswürdige Umstände sind Umstände, die
im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere
wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz
zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen
oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf
zwingenden familiären Gründen beruhen.
(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses,
beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden
Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf
Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung
gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt
(Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) strittig oder wird eine
Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)
aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist
Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem
BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die
Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche
auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung für
bestimmte Wirtschaftszweige festlegen, dass das Arbeitslosengeld im Anschluss
an die Beendigung des Dienstverhältnisses für längstens 14 Tage
ruht, wenn beschäftigungsverlängernde Maßnahmen zum Ausgleich von Saisonschwankungen
durch den Verbrauch eines Teiles der im laufenden Urlaubsjahr
erworbenen Urlaubsanspruches und den Ausgleich eines Teiles der geleisteten
Überstunden jeweils am Ende des Dienstverhältnisses möglich sind und eine
Aufwands-/Ertragsrechnung im Periodenvergleich keine oder nur eine unzureichende
Erhöhung des Deckungsgrades zwischen Auszahlungen und Beitragseinnahmen
in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ergibt. In der Verordnung ist
weiters festzulegen, dass sich der Ruhenszeitraum um zur Verlängerung des
Dienstverhältnisses herangezogene Urlaubs- und Zeitausgleichstage und um
einen allfälligen Ruhenszeitraum gemäß Abs. 1 lit. L verringert. Bei der
Umrechnung von Überstunden in Tage ist davon auszugehen, dass acht Überstunden
einem Tag entsprechen und Teile von Tagen außer Betracht bleiben.
Der Ruhenszeitraum hat mit dem Ende des Dienstverhältnisses, bei Vorliegen
anderer Ruhensgründe nach dem Ende der anderen Ruhenszeiträume, zu beginnen.s
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