Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Anwartschaft
§15 (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei
Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist
oder Sondernotstandshilfe (§ 39) bezogen hat;
3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
4. sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen
hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt
oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;
7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und
Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes,
BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist.
(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume,
in denen der Arbeitslose im Ausland
1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch
genommen wurde;
2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit
oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden
Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen
wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen
der Arbeitslose im Inland
1. Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt
untergebracht gewesen ist;
2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit,
die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt,
eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld
in Höhe der Stufe 4, 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes
(BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze
in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6
ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung
weiterversichert war;
5. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.
(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose
im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen
wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit
oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche
Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden
oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG.
(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich
die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch
andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung
nicht mehr herangezogen werden.A
zurück
|