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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Anwartschaft

§14
(1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft
erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung
des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch
um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres
beantragt, ist die Anwartschaft erfüllt, wenn
1. der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches
(Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt war, wobei höchstens 16 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige
Zeiten nach § 35 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes,
BGBl. Nr. 313/1994, herangezogen werden dürfen, und
2. ihm das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmitteln
binnen vier Wochen weder eine Arbeitsaufnahme noch den Eintritt
in eine geeignete arbeitsmarktpolitische Maßnahme ermöglicht.
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft
erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung
des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im
Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose
die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen
die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die
Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24
Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland
insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf
Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie Zeiten
der Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung;
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb
der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung
auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
d) bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche
gedauert haben und an einem Freitag oder Samstag enden, der darauffolgende
Samstag und Sonntag oder darauffolgende Sonntag;
e) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
f) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde.
(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft
anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder
internationale Verträge geregelt ist. Bei dieser Berücksichtigung ausländischer
Beschäftigungs- und Versicherungszeiten ist die Zurücklegung einer
Mindestbeschäftigungszeit im Inland vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes
nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose
1. vor seiner letzten Beschäftigung im Ausland insgesamt 15 Jahre seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt hat oder
2. zwecks Familienzusammenführung nach Österreich übersiedelt ist und sein
hier lebender Ehegatte insgesamt mindestens 15 Jahre seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und
in beiden Fällen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Beschäftigung
oder der Versicherungspflicht im Ausland sich in Österreich arbeitslos meldet.
(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung
der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld Arbeitslosengeld in Anspruch
genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs.
2.


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