Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Arbeitslosigkeit
§13 Wenn die Arbeitslosigkeit die unmittelbare Folge eines durch Streik verursachten
Betriebsstillstandes ist, gebührt während dessen Dauer kein Arbeitslosengeld;
das gleiche gilt für den Fall einer Aussperrung in einem
Betrieb, sofern sie als Abwehrmaßnahme gegen einen Teilstreik, eine passive
Resistenz oder eine sonstige die Fortführung der Arbeit in diesem Betrieb
vereitelnde Kampfmaßnahme erfolgt.
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