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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Arbeitslosigkeit

§12
(1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses
keine neue Beschäftigung gefunden hat.
(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit,
das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten
Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen
Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er
keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl.
Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das
Urlaubsentgelt gebührt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten,
der Eltern oder Kinder tätig ist;
e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer
Weise angehalten wird;
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher
Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren
Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt,
sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g) wer an mehr als 16 Tagen im Kalendermonat vorübergehend erwerbstätig ist
oder aus vorübergehender Erwerbstätigkeit im Kalendermonat ein Nettoeinkommen
(§ 21a Abs. 2) erzielt, welches den Höchstbetrag (das ist der mit der
Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachte des Arbeitslosengeldes
höchstmögliche tägliche Grundbetrag zuzüglich der Hälfte des der Geringfügigkeitsgrenze
für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden
Betrages, bei Anspruch auf Familienzuschläge überdies zuzüglich den mit der
Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachten Familienzuschlägen) übersteigt,
für diesen Kalendermonat;
h) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
i) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt
die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn,
daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen
Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt als arbeitslos, wer
1. während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Geltendmachung mindestens
39 Wochen, davon 26 Wochen durchgehend, oder mindestens die Hälfte
der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als zwölf Monate ist, arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt war,
2. zugleich dem Studium oder der praktischen Ausbildung nachgegangen ist
und
3. die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst
zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig
gelöst hat.
(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung
in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice
erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die
im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer
Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr.
16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz
für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
b) wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und
Gefahr führt, dessen Einheitswert von 4 700 Euro nicht übersteigt;
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet
und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen
Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß
§ 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge,
die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes
die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten
der Eltern oder Kinder tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit,
würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten
Beträge nicht übersteigen würde;
e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen
gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das
Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten
geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten
Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge
übersteigt.
(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau (ein
Mann), bei der (dem) die Voraussetzung für den Anspruch auf Karenzgeld nach
dem Karenzgeldgesetz vor Ablauf des Karenzurlaubes deswegen weggefallen
ist, weil ihr (sein) Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubes
war, gestorben ist und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung
des Karenzurlaubes nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während
der restlichen Dauer des Karenzurlaubes kein Dienstverhältnis mit einem
anderen Dienstgeber besteht. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen
für den Bezug von Karenz(urlaubs)geld deshalb weggefallen sind, weil die
Pflege bzw. Betreuung des Kindes rechtlich oder faktisch unmöglich ist.
(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten
Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder
Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird,
und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige
Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden
oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.
(9) Der im Abs. 6 lit. b genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des
Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§
108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch
auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)


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