home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Arbeitswilligkeit

§11
worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten
für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des
Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß.


zurück