Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Arbeitswilligkeit
§11 worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten
für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des
Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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