Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Arbeitswilligkeit
§10 (1) Wenn der Arbeitslose
- sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare
Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung
vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu
entsprechen oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung
vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung
in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt,
oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in
der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung
glaubhaft zu machen,
verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der
auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Liegt im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn eines Anspruchsverlustes
bereits ein früherer Anspruchsverlust, so beträgt der im ersten Satz
genannte Zeitraum acht Wochen. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern
sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen
wurde.
(2) Der Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen
Fällen, wie zB Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder
teilweise nachzusehen. Vor dieser Nachsicht sowie vor Erlassung einer
Entscheidung gemäß Abs. 1 ist der Regionalbeirat anzuhören.
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