Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Arbeitswilligkeit
§9 (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung
anzunehmen oder
- sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder
- an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen
oder
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
- auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternimmt, eine Beschäftigung
zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten
zumutbar ist.
(2) Zumutbar ist eine Beschäftigung. die den körperlichen Fähigkeiten des
Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet,
angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung
in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung
bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht,
wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft
ist und keine Aussicht besteht, daß der Arbeitslose in absehbarer Zeit in
seinem Beruf eine Beschäftigung findet.
(3) Eine Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen
ist zumutbar, wenn hiedurch die Versorgung seiner Familienangehörigen,
zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht gefährdet wird und
am Orte der Beschäftigung, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht
möglich ist, entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten bestehen.
(4) Als zumutbar gilt nicht die Beschäftigung in einem von Streik oder Aussperrung
betroffenen Betrieb.
(5) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung
auch dann, wenn dem Arbeitslosen eine Wiedereinstellungszusage
von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich der Arbeitslose
schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(6) Der Arbeitslose ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der
Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung
entstanden ist, nicht verpflichtet. Er soll dem früheren Arbeitgeber
sein Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem
Wiederantrittstermin bekanntgeben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis,
auf die der Arbeitslose anläßlich der Beendigung nur wegen der erteilten
Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung
verzichtet hat, leben wieder auf, wenn der Arbeitslose
dem früheren Arbeitgeber sein Abstandnehmen vom Wiederantritt der
Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekanntgibt.
(7) Wenn infolge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage
Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder
nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem
Zeitpunkt fällig, zu dem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung gemäß dem
Wiedereinstellungsvertrag (Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen,
sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallsfristen
verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der
Beschäftigung.
(8) Die regionale Geschäftsstelle hat dafür zu sorgen, dass Personen, deren
Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist, binnen vier Wochen eine
zumutbare Beschäftigung angeboten oder, falls dies nicht möglich ist, die
Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht
wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die während des Bezuges
von Kinderbetreuungsgeld oder nach einer Zeit der Kinderbetreuung eine Beschäftigung
anstreben.
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