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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)


Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Arbeitsfähigkeit

§8
(1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig
im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise
280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist.
(2) Der Arbeitslose ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben,
verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich
untersuchen zu lassen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu
leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3) Die ärztlichen Gutachten der regionalen Geschäftsstellen einerseits und
der Sozialversicherungsträger andererseits sind, soweit es sich um die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit handelt, gegenseitig anzuerkennen. Die erforderlichen
Maßnahmen trifft der Bundesminister für soziale Verwaltung
nach Anhören des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträgers="hpma


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