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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


4. Abschnitt: Hilfe für behinderte Menschen

§27 Unterbringung in Behinderteneinrichtungen
1) Behinderten Menschen, die infolge ihres Leidens oder
Gebrechens nicht imstande sind ein selbständiges Leben zu führen,
kann Hilfe durch teilstationäre oder stationäre Unterbringung in
Behinderteneinrichtungen gewährt werden.
(2) Die Hilfe nach Abs. 1 kann auch neben der Hilfe durch
geschützte Arbeit sowie Förderung und Betreuung durch Beschäftigung
gewährt werden.


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