Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Voraussetzungen des Anspruchs
§7 (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen
kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9)
und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise
angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften
entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. der die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung auf Grund der gesetzlichen
Vorschriften nicht verwehrt ist und
3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997
(FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt.
(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen abzusehen,
denen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die das
Ziel dieser Maßnahmen (§ 300 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
erreicht und die erforderliche Anwartschaft nach dieser Maßnahme
zurückgelegt haben.
(5) Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld liegt die Voraussetzung
des Abs. 3 Z 1 nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten
Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.ftåft
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