Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel I: Umfang der Versicherung
§5 (1) Unter Dienstgebern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Auftraggeber
im Sinne des Heimarbeitergesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, Träger von
Ausbildungseinrichtungen und Besitzer von Wäldern, in denen von selbständigen
Pechern Harzprodukte gewonnen werden, zu verstehen.
(2) Unter Dienstverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch die Erwerbstätigkeit
als selbständiger Pecher zu verstehen.
(3) Unter Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Erwerbseinkommen
als selbständiger Pecher zu verstehen. (BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z
9)
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