Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel I: Umfang der Versicherung
§4 (1) Dienstgeber und selbständige Pecher sind verpflichtet, dem Träger der
Krankenversicherung alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung
maßgebenden Daten mitzuteilen.
(2) Der Versicherte hat die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Meldungen
selbst zu erstatten.
a) wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder
wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag
oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation
besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind,
b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle,
Niederlage) hat oder
c) wenn er nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
selbstversichert ist.
(3) Die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen
zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die An- und Abmeldungen zur
Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
(§ 19a ASVG) gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung.
(BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z 8)
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