Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel I: Umfang der Versicherung
§3 (1) Personen, die in einer Grenzzone Österreichs ihren ständigen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und zur Ausübung einer Beschäftigung als
Dienstnehmer im Gebiet eines Nachbarstaates mindestens einmal wöchentlich
die Grenze hin und zurück überschreiten (Grenzgänger), können durch Verordnung
des Bundesministers für soziale Verwaltung in die Arbeitslosenversicherung
einbezogen werden, wenn die von ihnen ausgeübte Beschäftigung ihrer
Art nach im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig wäre und die Einbeziehung
in die Arbeitslosenversicherung im Interesse des sozialpolitischen
Schutzes der Dienstnehmer geboten erscheint.
(2) Für die Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger gilt dieses Bundesgesetz
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Bei Ermittlung der Anwartschaftszeit sind auch Dienstverhältnisse im
Nachbarstaat, soweit sie dem Abs. 1 entsprechen, zu berücksichtigen.
b) Die Arbeitslosenversicherungspflicht beginnt jeweils mit der Aufnahme
einer Beschäftigung gemäß Abs. 1, soweit jedoch eine solche Beschäftigung
vor Inkrafttreten der Verordnung, mit der die Grenzgänger in die Arbeitslosenversicherungspflicht
einbezogen worden sind, aufgenommen wurde, mit dem
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung. Die Arbeitslosenversicherungspflicht
endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Den Beitrag zur
Arbeitslosenversicherung haben die Versicherten selbst zu tragen.
c) Die in die Arbeitslosenversicherung einbezogenen Grenzgänger haben den
Antritt und die Beendigung einer Beschäftigung gemäß Abs. 1 dem nach ihrem
Wohnort oder dem Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes örtlich zuständigen
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden, die zur Durchführung
der Arbeitslosenversicherung erforderlichen Unterlagen beizubringen und den
Arbeitslosenversicherungsbeitrag an den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
zu entrichten.
d) Sind für Grenzgänger die Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung
und die Einhebung des Beitrages zu dieser anders geregelt als für im Inland
beschäftigte Dienstnehmer, so kann durch Verordnung angeordnet werden, daß
diese Regelung auch für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung gilt.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung Personengruppen
von österreichischen Staatsbürgern, die im Interesse Österreichs
Hilfe im Ausland leisten, zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung
zulassen. Die Selbstversicherung beginnt mit Antragstellung,
frühestens ab Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit.
Für die freiwillige Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung
ist die für das Land Wien bestehende Gebietskrankenkasse örtlich zuständig.
Hinsichtlich des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gelten die §§
2 bis 4 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr.
315/1994. Liegt kein Entgelt im Sinne des § 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
vor, so ist als täglicher Arbeitsverdienst der dreifache
Betrag des im § 44 Abs. 6 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
angeführten Betrages als Berechnungs- und Beitragsgrundlage (§ 21 und §
2 Abs. 1 und 2 AMPFG) anzunehmen.
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