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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Artikel I: Umfang der Versicherung
§1 (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert)
sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
b) Lehrlinge im letzten Lehrjahr der vorgeschriebenen oder vereinbarten
Lehrzeit sowie Lehrlinge, die auf Grund eines Kollektivvertrages Anspruch
auf eine Lehrlingsentschädigung mindestens in der Höhe des niedrigsten
Hilfsarbeiterlohnes haben,
c) Heimarbeiter,
d) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen,
abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser
Hochschulbildung beschäftigt sind, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen
eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre,
die kein Entgelt beziehen,
e) Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die von einer Entwicklungshilfeorganisation
gemäß § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes,
BGBl. Nr. 474/1974, im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer
oder Experten beschäftigt bzw. ausgebildet werden,
f) selbständige Pecher, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines
Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Gewinnung von
Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende Erwerbstätigkeit
ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme
familienfremder Arbeitskräfte nachgehen,
g) Personen, die an einer Eignungsausbildung im Sinne der §§ 2b bis 2d des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86 teilnehmen,
h) Zeitsoldaten, soweit sie Anspruch auf berufliche Bildung haben (§§ 33
bzw. 41 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150), im letzten Jahr ihres
Wehrdienstes als Zeitsoldaten,
i) Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach
den §§ 198 oder 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes berufliche
Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienstoder
Lehrverhältnisses erfolgt,
j) Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis zur Evangelischen Kirche A.
B. oder zur Evangelischen Kirche H. B. stehen (Lehrvikare und Pfarramtskandidaten),
sowie nicht definitiv bestellt geistliche Amtsträger dieser Kirchen,
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften
pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt
haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei
sind.
(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind
a) Personen, die die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben, sowie
Personen, die der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von
ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das 15.
Lebensjahr vollenden;
b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum
Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde sowie zu einem
von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung,
Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, sofern sie gemäß §
5 Abs. 1 Z 3, 4, und 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der
Vollversicherung nach § 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ausgenommen
sind;
c) Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, pflichtversichert sind;
d) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige Pecher, die nach der Höhe
des Entgelts geringfügig beschäftigt sind.
(3) Die Versicherungsfreiheit nach Abs. 2 ist bei Dienstnehmern, die bei
demselben Dienstgeber zu versicherungspflichtiger und versicherungsfreier
Beschäftigung herangezogen werden, nur dann gegeben, wenn sie überwiegend
in versicherungsfreier Beschäftigung tätig sind.
(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig
gilt, ist § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als
Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gilt jedoch
dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten
Beträge nicht überschreitet.
(5) Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß für Heimarbeiter und selbständige Pecher.
(6) Für Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten die §§
10 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(7) Abs. 1 (Arbeitslosenversicherungspflicht) ist auf Eisenbahnbedienstete,
für deren arbeitsrechtliche Ansprüche der Bund haftet und die unkündbar
sind, ab 1. Jänner 2000 anzuwenden
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