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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


4. Abschnitt: Hilfe für behinderte Menschen

§26 Geschützte Arbeit
(1) Zweck der geschützten Arbeit ist es, einem behinderten
Menschen, der wegen eines Leidens oder Gebrechens mit
Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren
kann, auf einem geeigneten Arbeitsplatz das kollektivvertragliche
oder betriebsübliche Entgelt zu sichern (geschützter Arbeitsplatz).
(2) Betriebe, in denen sich überwiegend geschützte Arbeitsplätze
befinden, gelten als Integrative Betriebe.
(3) Die Hilfeleistung durch geschützte Arbeit besteht darin, dass
für den behinderten Menschen, der in einem Integrativen Betrieb das
volle kollektivvertragliche Arbeitsentgelt erhält, dem Träger des
Integrativen Betriebes der Unterschied zwischen dem Wert der
tatsächlichen Arbeitsleistung des behinderten Menschen und dem
kollektivvertraglichen Arbeitsentgelt ersetzt wird, jedoch höchstens
im Ausmaß des Richtsatzes gemäß § 8 (Landeszuschuss). In besonderen
Härtefällen kann das Ausmaß des Landeszuschusses bis zur
eineinhalbfachen Höhe des Richtsatzes gemäß § 8 ergänzt werden.
(4) Arbeitet der behinderte Mensch auf einem geschützten A
Arbeitsplatz außerhalb eines Integrativen Betriebes und erhält er
vom Arbeitgeber das volle betriebsübliche Arbeitsentgelt eines
Nichtbehinderten, so ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 dem
Arbeitgeber für den behinderten Menschen ein Landeszuschuss zu
gewähren.
(5) Die Behörde hat in angemessenen Abständen den Weiterbestand der
Voraussetzungen für die Hilfeleistung und deren Ausmaß zu
überprüfen.
Eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Hilfeleistung hat nur zu
erfolgen, wenn sich dieses Ausmaß um mehr als 20 %, mindestens aber
um 40 Euro monatlich, ändern würde.
(6) Hilfe durch geschützte Arbeit darf nicht gewährt werden, wenn
durch die Beibehaltung der zu unterstützenden beruflichen Tätigkeit
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des behinderten
Menschen aus medizinischer oder psychologischer Sicht zu erwarten
ist.


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