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Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG)


IV. Hauptstück: Gemeinsame Bestimmungen

§70 Verfahren
Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienzuschuss und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39 bis 46 nichts anderes bestimmen.

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