Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) IV. Hauptstück: Gemeinsame Bestimmungen
§70 Verfahren Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienzuschuss und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39 bis 46 nichts anderes bestimmen.
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