Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) IV. Hauptstück: Gemeinsame Bestimmungen
§69 Veröffentlichung im Hochschulbericht Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Rahmen des Hochschulberichtes (§ 18 Abs. 9 UOG) einen Bericht über die den Studierenden an Universitäten und Universitäten der Künste zuerkannten Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu veröffentlichen.
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