Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 4. Abschnitt: Hilfe für behinderte Menschen
§25 Lebensunterhalt (1) Dem volljährigen behinderten Menschen ist Hilfe zum
Lebensunterhalt für die Zeit zu gewähren, in der ihm Hilfe gemäß
§ 19 Z 1, 3, 4, 7 oder 8 geleistet wird, sofern die Summe seines
Gesamteinkommens sowie des Einkommens der mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Angehörigen oder
Lebensgefährten die Höhe der Summe der eineinhalbfachen Richtsätze
gemäß § 8 nicht erreicht, wobei die Verordnung nach § 13 Abs. 5 zu
berücksichtigen ist.
(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt gebührt in der Höhe jener
einfachen Richtsatzleistung gemäß § 8, auf die der behinderte
Mensch im Rahmen seines Familienverbandes oder seiner
Lebensgemeinschaft Anspruch hätte. Ist die Differenz zwischen dem
Gesamteinkommen des behinderten Menschen zuzüglich des Einkommens
der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden
unterhaltsverpflichteten Angehörigen oder Lebensgefährten und der
Summe der eineinhalbfachen Richtsätze gemäß § 8 geringer als die
dem behinderten Menschen zu gewährende Richtsatzleistung, so ist
nur der Differenzbetrag zu leisten. Bereits durch die Gewährung
einer allfälligen Maßnahme gedeckte Bedürfnisse des Lebensbedarfes
sind von der zu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt abzuziehen.
Hiebei ist § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge ab 2002 BGBl. II Nr. 416/2001, anzuwenden.
(3) Der als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährte Betrag kann
überschritten werden, soweit nach dem Gutachten des
Sachverständigenteams gemäß § 66 Abs. 2 zur Sicherung des Erfolges
der gewährten Hilfe ein erhöhter Bedarf besteht.
(4) Bei einer Unterbringung gemäß § 19 Z 8 kann dem Behinderten
aus therapeutischen Gründen Taschengeld gewährt werden. Die
Leistung eines gewährten Taschengeldes beginnt mit dem ersten Tag
der Unterbringung und endet mit dem letzten Tag. Ist der Behinderte
für zumindest drei durchgehende Monate von der Einrichtung
abwesend, so ist für den Zeitraum der gesamten Abwesenheit die
Leistung des Taschengeldes einzustellen. Die Höhe des Taschengeldes
richtet sich nach dem jeweils gültigen Taschengeld gemäß § 11
Abs. 2.
(5) Bei stationärer Unterbringung in einer Sozialhilfeeinrichtung
eines volljährigen Behinderten gebührt diesem anstelle der Hilfe
zum Lebensunterhalt lediglich Taschengeld gemäß § 11 Abs. 2 zur
Befriedigung kleinerer, persönlicher Bedürfnisse, soweit dieses
nicht durch andere Rechtsansprüche gesichert ist.
(6) Bei stationärer Unterbringung des behinderten Menschen in
einer Sozialhilfeeinrichtung gebührt ihm für seine
unterhaltsberechtigten Angehörigen oder Lebensgefährten, für die er
überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie ist seinem
Ehegatten oder Lebensgefährten, wenn ein solcher nicht vorhanden
ist, dem ältesten Angehörigen bzw. seinem Sachwalter, auszuzahlen
und so zu bemessen, als wären der Ehegatte, Lebensgefährte oder der
andere empfangsberechtigte Angehörige anspruchsberechtigt und die
weiteren Angehörigen des behinderten Menschen seine Angehörigen.
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