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Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG)


III. Hauptstück: Sonstige Studienförderungsmassnahmen - 5. Abschnitt: Förderungsstipendien

§63 Förderungsziel
Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden ordentlicher Studien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten.

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