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Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG)


III. Hauptstück: Sonstige Studienförderungsmassnahmen - 3. Abschnitt: Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen

§57 Förderungsziel
(1) Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste und Theologischen Lehranstalten dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.

(2) Leistungsstipendien für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen), dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen und zur Unterstützung bei der Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten.


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