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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


4. Abschnitt: Hilfe für behinderte Menschen

§23 Berufliche Eingliederung
(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfasst
1. die Berufsfindung;
2. die berufliche Ausbildung (Anlernung);
3. die Ein-, Um- und Nachschulung sowie Betreuung in Betrieben,
Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen für die Dauer
von maximal acht Monaten; wenn jedoch der Erfolg der
Maßnahme nur durch Gewährung einer die acht Monate
überschreitenden Hilfe gewährleistet werden kann, so ist
diese bei Bedarf für die tatsächlich notwendige Zeit
zuzuerkennen;
4. die Erprobung auf einem Arbeitsplatz sowie
5. Zuschüsse zur behindertengerechten Adaptierung von
Privatfahrzeugen, die zur Erreichung des Arbeitsplatzes
benötigt werden. Die Höhe der Zuschüsse und die Art der
möglichen Adaptierungen ist durch die Landesregierung durch
Verordnung zu regeln.
(2) Bei behinderten Menschen mit psychischen Leiden oder Gebrechen,
Anfallskrankheiten oder Süchten, die während eines
Anstaltsaufenthaltes einer Erprobung auf einem außerhalb der Anstalt
gelegenen Arbeitsplatz unterzogen werden, kann sich die Erprobung bis
zu einer Dauer von sechs Monaten, bei anderen Behinderten bis zu einer
Dauer von sechs Wochen erstrecken. Zur Sicherung des Erfolges kann der
Zeitraum der Erprobung auf das doppelte Ausmaß erstreckt werden.
(3) Bei der Erprobung auf einem Arbeitsplatz kann die zu gewährende
Hilfe bis zum Ausmaß des gesamten Lohnaufwandes des Arbeitgebers
festgesetzt werden.


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