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Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG)


III. Hauptstück: Sonstige Studienförderungsmassnahmen - 2. Abschnitt: Förderung von Auslandsstudien

§56 b Reisekostenzuschüsse
(1) Reisekostenzuschüsse dienen zur Unterstützung der notwendigen Reisekosten von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben.

(2) Reisekostenzuschüsse werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.


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