Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) III. Hauptstück: Sonstige Studienförderungsmassnahmen - 2. Abschnitt: Förderung von Auslandsstudien
§56 b Reisekostenzuschüsse (1) Reisekostenzuschüsse dienen zur Unterstützung der notwendigen Reisekosten von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben.
(2) Reisekostenzuschüsse werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.
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