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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


4. Abschnitt: Hilfe für behinderte Menschen

§23 Erziehung und Schulbildung
Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfasst die Übernahme der
durch die Behinderung bedingten Mehrkosten, die notwendig sind, um
den Behinderten in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten
entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Wird Hilfe in
Form einer Zusatzbetreuung zum Kindergartenbesuch gewährt, so ist,
unter Bedachtnahme auf das Einkommen des Behinderten und seiner
unterhaltspflichtigen Angehörigen, ein Zuschuss zu den aus dieser
Maßnahme erwachsenden Kosten zu gewähren.


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