Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 4. Abschnitt: Hilfe für behinderte Menschen
§22 Orthopädische Versorgung und andere Hilfsmittel (1) Die orthopädische Versorgung umfasst die Leistung von
Zuschüssen zu den Kosten, die dem Behinderten für die Ausstattung mit
Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie
deren Instandsetzung oder Ersatz, wenn sie unbrauchbar geworden oder
verloren gegangen sind, erwachsen, wenn hiedurch die
Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen erhöht oder die Folgen
seines Leidens oder Gebrechens erleichtert werden. Dabei ist auf das
Einkommen des Behinderten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen und des Lebensgefährten
Bedacht zu nehmen.
(2) Die Landesregierung kann zur Verwirklichung der Ziele des Abs.
1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der
Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen
Hilfsmitteln erlassen.
zurück
|