Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 4. Abschnitt: Hilfe für behinderte Menschen
§21 Heilbehandlung Die Heilbehandlung umfasst, soweit dies zur Behebung, zur
erheblichen Besserung oder Linderung des Leidens oder Gebrechens
erforderlich ist, die Vorsorge für Hilfe durch Ärzte und sonstige
medizinische Fachkräfte, einschließlich therapeutischer Maßnahmen, für
Heilmittel sowie für die Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen
Anstalten.
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