Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) II. Hauptstück: Studienbeihilfen - 5. Abschnitt: Höchststudienbeihilfen
§29 Zuschläge für behinderte Studierende Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 Zuschläge zur Studienbeihilfe festzulegen. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.
zurück
|