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Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG)


II. Hauptstück: Studienbeihilfen - 5. Abschnitt: Höchststudienbeihilfen

§28 Zuschläge für Studierende mit Kindern
Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 60 EURO (jährlich 720 EURO).

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