Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) II. Hauptstück: Studienbeihilfen - 5. Abschnitt: Höchststudienbeihilfen
§28 Zuschläge für Studierende mit Kindern Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 60 EURO (jährlich 720 EURO).
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