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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


4. Abschnitt: Hilfe für behinderte Menschen

§20 Ausmaß und Art der Gewährung der Hilfe
(1) Die Hilfe für behinderte Menschen ist nur in dem Ausmaß zu
gewähren, als nicht nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder
ähnliche Leistungen erlangt werden können; hiebei ist es unerheblich,
ob ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung besteht. Die
Hilfe kann sich jedoch auch auf Leistungen erstrecken, die Vorrang vor
der Sozialhilfe haben, falls dies im Interesse des Behinderten liegt
und Gewähr für den Ersatz dieser Leistungen durch die zuständigen
Träger gegeben ist.
(2) Die Hilfen gemäß § 19 Z 1, 3, 4 und 6 bis 8 sind, sofern nichts
anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
Einrichtungen zu gewähren. Hilfen gemäß § 19 Z 3, 4, 6 und 8 dürfen,
unbeschadet der Bestimmungen des § 25, nicht gleichzeitig gewährt
werden.
(3) Empfang, Form und Weise der Leistung sind jedoch unter
Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der
kostengünstigsten Weise zu bestimmen. Die Entscheidung über Hilfe für
behinderte Menschen hat mit Bescheid zu erfolgen. Auf eine bestimmte
Art der im § 19 genannten Hilfen hat der behinderte Mensch keinen
Anspruch.
(4) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, kann Hilfe
für behinderte Menschen in Form von Sachleistungen und Geldleistungen
erfolgen. Geldleistungen können auch als Zuschüsse zu den dem
Behinderten erwachsenden Kosten gewährt werden.
(5) Verlegt ein behinderter Mensch seinen Hauptwohnsitz in ein
anderes Land, um dadurch eine Maßnahme der Hilfe für behinderte
Menschen in Anspruch zu nehmen, bleibt das Land Burgenland weiterhin
zur Leistung verpflichtet.
(6) Verlegt ein behinderter Mensch, dem Hilfe durch geschützte
Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz
in ein anderes Land, bleibt das Land Burgenland durch weitere sechs
Monate zur Leistung von Hilfe für behinderte Menschen verpflichtet,
wenn das andere Land erst nach diesem Zeitraum Hilfe für behinderte
Menschen erbringt.
(7) Verlegt ein behinderter Mensch seinen Hauptwohnsitz in ein
anderes Land, bleibt das Land Burgenland - ausgenommen in den Fällen
der Abs. 5 und 6 - bis zum Ende des Monats der Verlegung des
Hauptwohnsitzes zur Leistung der Hilfe für behinderte Menschen
verpflichtet, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Hilfe
für behinderte Menschen erbringt.
(8) Die Abs. 5 bis 7 gelten nur hinsichtlich jener Länder, in denen
gleichartige Regelungen bestehen.


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