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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§2 Grundsätze
(1) Sozialhilfe ist nur soweit zu gewähren, als nicht von anderer
Seite in Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 (aufgrund gesetzlicher,
statutarischer oder vertraglicher Regelung oder ohne eine solche
Verpflichtung) entsprechende Hilfe geleistet wird. Zuwendungen der
freien Wohlfahrtspflege sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(2) Sozialhilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden
Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer
drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Die Gewährung der
Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn
dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu
sichern oder Rückschläge zu vermeiden. Die Gewährung der Sozialhilfe
hat rechtzeitig einzusetzen. Sie ist, sofern nichts anderes bestimmt
ist, auch ohne Antrag des Hilfesuchenden zu gewähren, sobald dem
Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung
erfordern.
(3) Bei Gewährung der Sozialhilfe ist die Integration des
hilfsbedürftigen Menschen in seiner sozialen Umwelt anzustreben.
Ambulante und teilstationäre Dienste haben Vorrang gegenüber
stationären Angeboten.
(4) Bei Gewährung der Sozialhilfe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
1. unter Berücksichtigung der Eigenarten und Ursachen der
Notlage und aller persönlichen Verhältnisse des
Hilfesuchenden (wie körperlicher, geistig-seelischer
Zustand, soziale Anpassung, usw.);
2. unter möglichst geringer Einflussnahme auf dessen
Lebensverhältnisse und die Lebensverhältnisse seiner Familie
oder seines Lebensgefährten sowie
3. bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand
der Hilfesuchende soweit als möglich befähigt wird von der Hilfe
unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Notlage
beizutragen.


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