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Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG)


II. Hauptstück: Studienbeihilfen - 4. Abschnitt: Günstiger Studienerfolg

§22 Studienerfolg an Theologischen Lehranstalten
An den Theologischen Lehranstalten sind die Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die für Studierende an den Katholisch-theologischen Fakultäten gelten.

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