Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) II. Hauptstück: Studienbeihilfen - 4. Abschnitt: Günstiger Studienerfolg
§22 Studienerfolg an Theologischen Lehranstalten An den Theologischen Lehranstalten sind die Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die für Studierende an den Katholisch-theologischen Fakultäten gelten.
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